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Aktuelles

Die neuesten Daten­schutzbes­tim­mungen der Schweiz ab dem 1. Sep­tem­ber 2023

Die wichtigsten Neuerungen des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) vom 1. September 2023

Die wichtig­sten Neuerun­gen des rev­i­dierten Schweiz­er Daten­schutzge­set­zes (DSG), das am 1. Sep­tem­ber 2023 in Kraft tritt, sind wie folgt:

  1. Daten­schutz natür­lich­er Per­so­n­en: Das rev­i­dierte DSG bet­rifft nur noch die Dat­en natür­lich­er Per­so­n­en, nicht mehr die von juris­tis­chen Personen.
  2. Ein­beziehung genetis­ch­er und bio­metrisch­er Dat­en: Genetis­che und bio­metrische Dat­en wer­den nun in die Def­i­n­i­tion der beson­ders schützenswerten Dat­en aufgenommen.
  3. Ein­führung von ‘Pri­va­cy by Design’ und ‘Pri­va­cy by Default’: Diese Grund­sätze bedeuten, dass Entwick­ler den Daten­schutz und die Pri­vat­sphäre der Nutzer in die Struk­tur ihrer Pro­duk­te oder Dien­stleis­tun­gen inte­gri­eren müssen. ‘Pri­va­cy by Default’ stellt sich­er, dass bei der Mark­te­in­führung eines Pro­duk­ts oder ein­er Dien­stleis­tung die höch­ste Sicher­heitsstufe vorhan­den ist, ohne dass Nutzer ein­greifen müssen.
  4. Fol­gen­ab­schätzun­gen bei hohem Risiko: Wenn ein hohes Risiko für die Per­sön­lichkeit oder die Grun­drechte der betrof­fe­nen Per­so­n­en beste­ht, müssen Fol­gen­ab­schätzun­gen durchge­führt werden.
  5. Ausweitung der Infor­ma­tion­spflicht: Bei der Beschaf­fung von Per­so­n­en­dat­en muss die betrof­fene Per­son vorgängig informiert wer­den – dies gilt nun für alle Per­so­n­en­dat­en, nicht nur für beson­ders schützenswerte Daten.
  6. Verze­ich­nis der Bear­beitungstätigkeit­en wird oblig­a­torisch: Es gibt jedoch eine Aus­nahme für KMUs (kleine und mit­tlere Unternehmen), deren Daten­bear­beitung nur ein geringes Risiko für Ver­let­zun­gen der Per­sön­lichkeit von betrof­fe­nen Per­so­n­en mit sich bringt.
  7. Schnelle Mel­dung bei Ver­let­zung der Daten­sicher­heit: Wenn die Daten­sicher­heit ver­let­zt wurde, ist eine rasche Mel­dung an den Eid­genös­sis­chen Daten­schutz- und Öffentlichkeits­beauf­tragten erforderlich.
  8. Auf­nahme des Begriffs ‘Pro­fil­ing’: Pro­fil­ing, also die automa­tisierte Bear­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en, wurde in das Gesetz aufgenommen.
  9. Vere­in­fachung der Modal­itäten zum Auskun­ft­srecht: Die Modal­itäten zum Auskun­ft­srecht wur­den vere­in­facht und die Doku­men­ta­tion­spflicht wurde gestrichen.
  10. Daten­sicher­heit: Im Bere­ich der Daten­sicher­heit wurde die Dauer zur Auf­be­wahrung von Daten­bear­beitungs-Pro­tokollen auf min­destens ein Jahr festgelegt.

Diese Änderun­gen sollen einen besseren Schutz der per­sön­lichen Dat­en sich­er­stellen und den Daten­schutz an die tech­nol­o­gis­chen Entwick­lun­gen anpassen. Sie stärken zudem die Selb­st­bes­tim­mung über per­sön­liche Dat­en und erhöhen die Trans­parenz bei der Beschaf­fung von Personendaten.

Unser Unternehmen stellt Ihnen einen kostengün­sti­gen Daten­schutzerk­lärungs-Gen­er­a­tor zur Ver­fü­gung, der von Fachan­wäl­ten entwick­elt wurde. Dieser Gen­er­a­tor ermöglicht es Ihnen, mass­geschnei­derte Daten­schutzerk­lärun­gen zu erstellen, welche die Anforderun­gen für Ihre Web­site abdeck­en. Diese Erk­lärun­gen wer­den alle sechs Wochen automa­tisch aktu­al­isiert und bei Bedarf erweit­ert, um den stets aktuellen Daten­schutzan­forderun­gen gerecht zu wer­den. Soll­ten Sie Fra­gen haben, ste­hen wir Ihnen gerne tele­fonisch zur Verfügung.

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